Karin Wolff MdL
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Archiv
28.06.2017, 19:25 Uhr
Neuregelung des Spielhallengesetzes soll den Städten und Gemeinden wirkungsvolle Instrumente an die Hand geben
  • Abschaffung der Abweichungsmöglichkeit vom Verbot der Mehrfachkonzession für Spielhallen
  • Abstand von 500 Metern zu Kinder- und Jugendeinrichtungen wird vorgegeben
  • Maximale Dauer einer Spielhallenerlaubnis wird von 15 auf zehn Jahre herabgesetzt

Das derzeit in Hessen gültige Spielhallengesetz läuft Ende des Jahres aus. Heute fand im Hessischen Landtag die erste Beratung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zu dessen Überarbeitung statt (Drs. 19/5016). Die mit dem bisherigen Gesetz seit 2012 insbesondere in den Städten und Gemeinden gesammelten Erfahrungen sind hierbei in den Neuentwurf eingeflossen. Die zuständige Sprecherin der CDU-Fraktion im Hessischen Landtag und Mitglied im Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr, Karin Wolff, erklärte dazu:

„Die Gefahren des Glückspiels sind in den vergangenen Jahren nicht kleiner geworden. Spielhallen haben sich insbesondere in den größeren Städten in Hessen stark ausgebreitet und sind im Stadtbild sehr präsent. Mit dem neuen Spielhallengesetz setzen wir nicht nur die nun in einigen Bereichen greifenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages um, sondern geben den Städten und Gemeinden neue wirkungsvolle Instrumente an die Hand, um einer weiteren Ausbreitung der Spielhallen effizient zu begegnen. Zugleich gewährleisten wir, dass die Regelungen auf der Höhe der Zeit bleiben.

Neben der Abschaffung der Abweichungsmöglichkeit vom Verbot der Mehrfachkonzession für Spielhallen in einem verbundenen Gebäude werden die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Abstandsgebot von 300 Metern zwischen einzelnen Stadthallen konkretisiert. Zudem ist auch ein Abstand von 500 Metern zu Kinder- und Jugendeinrichtungen einzuhalten. Abweichungen von der generellen Sperrzeit sind nunmehr nur noch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse möglich. Schließlich wird die maximale Dauer einer Spielhallenerlaubnis von 15 auf zehn Jahre herabgesetzt, um auch neuen Betreibern eine Chance einzuräumen, eine Konzession zu erhalten. Diese klaren Regelungen sind auch im Interesse der vielen ehrlichen Betreiber von Spielhallen, die oft aus dem Mittelstand stammen.

In seinem Beschluss aus dem März dieses Jahres hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang auch hervorgehoben, dass der Zweck des Verbundverbots und des Abstandsgebots eindeutig die Begrenzung der Spielhallendichte und damit eine Beschränkung des Gesamtangebots an Spielhallen ist. Das Abstandsgebot zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche dient hierbei der möglichst frühzeitigen Vorbeugung von Spielsucht und soll einem Gewöhnungseffekt entgegenwirken. Dies ist auch die Zielsetzung unseres Entwurfes.

Die Kommunen erhalten neue, präzisere Möglichkeiten, um gegen die Gefahren und die immer stärkere Verbreitung des entgeltlichen Glücksspiels wirksam und flexibel vorgehen zu können. Durch gezielte Kontrollen des Umfeldes und die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Spiels sowie verpflichtender Sozialkonzepte und klare gesetzliche Vorgaben werden die Sicherheit der Bürger und auch der Spieler in Hessen einerseits sowie der Spielhallenbetreiber anderseits erhöht.“